Allgemeine Liefer- und Einkaufsbedingungen für Gebrauchtmaschinen und -anlagen
Stand September 2013
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Liefer- und Einkaufsbedingungen für Gebrauchtmaschinen und
-anlagen (kurz LEB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren LEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere LEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren LEB abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die
Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch
einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten der Gebrauchtmaschine
oder -anlage zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere LEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist
von zehn Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen, sei es durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Stellen einer ordentlichen
schriftlichen Rechnung. Sollte die Frist fruchtslos verstrichen sein,
gilt die Bestellung zu unseren Konditionen als akzeptiert.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Sie sind ausschließlich für eine etwaige Machbarkeit
aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung
sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber
sind sie geheim zu halten.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei
Haus" an die Anschrift, die wir nennen werden, einschließlich
Verpackung ein. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial,
sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von
der Warenlieferung zugehen und diese -entsprechend den Vorgaben unserer
Bestellung- die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle
wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der
Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht
zu vertreten hat.
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis
von Rechnungen sofort nach Geldeingang von unserem Kunden. Eine Anzahlung
wird nur geleistet, wenn wir von unserem Kunden eine Anzahlung erhalten
und dies so vereinbart wurde.
Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche
aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der
Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung
von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Wir schließen Bankbürgschaften unsererseits kategorisch aus.
§ 4 Lieferung - Lieferzeit
Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung
der Bestellung entsprechen.
Vereinbarte Liefertermine sind Fixtermine; der Lieferant garantiert die
fristgerechte Liefermöglichkeit.
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche
zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist, Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten
das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen,
wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich
ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Die Gebrauchtmaschine oder -anlage hat gemäß den gesetzlichen
(Transport-)Bestimmungen, zusätzlich vollständig spänefrei
und kühlschmierstofffrei (weitestgehend auch tropffrei), zum vereinbarten
Termin abholbereit zur Verfügung stehen. Ebenso ist das Hydrauliköl
vollständig aus der Maschine zu entfernen, sodass sich auch hier
keine Verunreinigungen auf oder nach dem Transport ergeben können.
Sollten Kosten oder Schadensersatzansprüche vom Transporteuer und/oder
Käufer der Gebrauchtmaschine oder -anlage auf oder nach dem Transport
der Gebrauchtmaschine oder -anlage für die Beseitigung von Schäden
und/oder Verschmutzungen durch austretende Kühlschmierstoffe (z.B.
Hydrauliköl, Umlauföl, Emulsion, Späne usw.) entstehen,
werden diese in voller Höhe dem Lieferanten weiterbelastet.
§ 5 Gefahrübergang - Dokumente
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, "frei
Haus" zu erfolgen, die Gefahr geht beim Abladen der Gebrauchtmaschine
oder -anlage auf uns über, wenn die Lieferung ordnungsgemäß
von unserem Käufer übergeben und abgenommen ist.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen
exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind
Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
Es sind stehts alle Dokumente, die zu der Gebrauchtmaschine oder -anlage
gehören, mitzuliefern; dies sind unter anderem Bedienungsanleitungen,
Handbücher, elekrische Schaltpläne, aktuelle und ältere
Softwarestände auf Datenträgern usw.
§ 6 Qualität
Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag
bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale
besitzen.
Die Maschine entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung in Sachen Beschaffenheit,
Aussehen und Umfang des Zubehörs und Ausrüstung dem Zustand,
der während der Besichtigung durch VIB und/oder dem Kunden/Interessenten
angetroffen wurde. Ein anderer Zustand der Gebrauchtmaschine oder -anlage
zum Zeitpunkt der Lieferung wie bei der Besichtigung vorgefunden, führt
zu Nachforderungen, die der Lieferant unverzüglich zu leisten hat.
Dies gilt, solange nichts anderes vereinbart und von beiden Parteien einvernehmenlich
schriftlich akzeptiert wurde.
Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller
gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland
entsprechend der gültigen Gesetzeslage im Baujahr der Gebrauchtmaschine
oder -anlage gemäß VDMA.
§ 7 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
Der Käufer der Gebrauchtmaschine oder -anlage ist verpflichtet, die
Ware innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen auf erkennbare Qualitäts-
und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig,
sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang
oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Wir
werden diese Mängelanzeige umgehend an den Lieferanten weiterleiten.
Die gegen uns geltend gemachten gesetzlichen Mängelansprüche
gehen direkt auf den Lieferanten über; in jedem Fall sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung
einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere
das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit
besteht.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist,
ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter
auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-
und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs.
1, ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß
§§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840,
426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von
uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und
Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir
den Lieferanten -soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche
Ansprüche.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung
mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden
-pauschal- zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung
keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der
EU verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in
Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt,
mit dem Dritten -ohne Zustimmung des Lieferanten- irgendwelche Vereinbarungen
zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
notwendigerweise erwachsen.
§ 10 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim
zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt
auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das
in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort - anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen
und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher
sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen
ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, soweit
der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind
jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Ort seines Geschäftssitzes
zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts
for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der LEB im Übrigen nicht.
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F-230-01a