Allgemeine Liefer- und Einkaufsbedingungen für Gebrauchtmaschinen und -anlagen

Stand September 2013

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Liefer- und Einkaufsbedingungen für Gebrauchtmaschinen und -anlagen (kurz LEB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren LEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere LEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren LEB abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten der Gebrauchtmaschine oder -anlage zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere LEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen, sei es durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Stellen einer ordentlichen schriftlichen Rechnung. Sollte die Frist fruchtslos verstrichen sein, gilt die Bestellung zu unseren Konditionen als akzeptiert.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für eine etwaige Machbarkeit aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus" an die Anschrift, die wir nennen werden, einschließlich Verpackung ein. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.

Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von der Warenlieferung zugehen und diese -entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung- die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis von Rechnungen sofort nach Geldeingang von unserem Kunden. Eine Anzahlung wird nur geleistet, wenn wir von unserem Kunden eine Anzahlung erhalten und dies so vereinbart wurde.

Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

Wir schließen Bankbürgschaften unsererseits kategorisch aus.

§ 4 Lieferung - Lieferzeit

Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen.

Vereinbarte Liefertermine sind Fixtermine; der Lieferant garantiert die fristgerechte Liefermöglichkeit.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Die Gebrauchtmaschine oder -anlage hat gemäß den gesetzlichen (Transport-)Bestimmungen, zusätzlich vollständig spänefrei und kühlschmierstofffrei (weitestgehend auch tropffrei), zum vereinbarten Termin abholbereit zur Verfügung stehen. Ebenso ist das Hydrauliköl vollständig aus der Maschine zu entfernen, sodass sich auch hier keine Verunreinigungen auf oder nach dem Transport ergeben können.
Sollten Kosten oder Schadensersatzansprüche vom Transporteuer und/oder Käufer der Gebrauchtmaschine oder -anlage auf oder nach dem Transport der Gebrauchtmaschine oder -anlage für die Beseitigung von Schäden und/oder Verschmutzungen durch austretende Kühlschmierstoffe (z.B. Hydrauliköl, Umlauföl, Emulsion, Späne usw.) entstehen, werden diese in voller Höhe dem Lieferanten weiterbelastet.

§ 5 Gefahrübergang - Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, "frei Haus" zu erfolgen, die Gefahr geht beim Abladen der Gebrauchtmaschine oder -anlage auf uns über, wenn die Lieferung ordnungsgemäß von unserem Käufer übergeben und abgenommen ist.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

Es sind stehts alle Dokumente, die zu der Gebrauchtmaschine oder -anlage gehören, mitzuliefern; dies sind unter anderem Bedienungsanleitungen, Handbücher, elekrische Schaltpläne, aktuelle und ältere Softwarestände auf Datenträgern usw.

§ 6 Qualität

Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen.

Die Maschine entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung in Sachen Beschaffenheit, Aussehen und Umfang des Zubehörs und Ausrüstung dem Zustand, der während der Besichtigung durch VIB und/oder dem Kunden/Interessenten angetroffen wurde. Ein anderer Zustand der Gebrauchtmaschine oder -anlage zum Zeitpunkt der Lieferung wie bei der Besichtigung vorgefunden, führt zu Nachforderungen, die der Lieferant unverzüglich zu leisten hat. Dies gilt, solange nichts anderes vereinbart und von beiden Parteien einvernehmenlich schriftlich akzeptiert wurde.

Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der gültigen Gesetzeslage im Baujahr der Gebrauchtmaschine oder -anlage gemäß VDMA.

§ 7 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

Der Käufer der Gebrauchtmaschine oder -anlage ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Wir werden diese Mängelanzeige umgehend an den Lieferanten weiterleiten.

Die gegen uns geltend gemachten gesetzlichen Mängelansprüche gehen direkt auf den Lieferanten über; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1, ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten -soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden -pauschal- zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.

Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten -ohne Zustimmung des Lieferanten- irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 10 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort - anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Ort seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der LEB im Übrigen nicht.

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