Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Neuware
Stand September 2013
Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich
widersprochen oder die Lieferung ohne Einspruch gegen entgegenstehende
Bedingungen vorgenommen haben.
§ 1 Leistungsumfang und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen,
wenn wir dies schriftlich bestätigt haben, das gilt auch für
Bestellungen an unsere Handelsvertreter. Verbindlich ist allein der Text
unserer Auftragsbestätigung.
Alle technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen sowie
die Gewicht- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt, Irrtum
vorbehalten; Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir
uns auch nach Absenden der Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch
nicht Preis, Funktion oder Lieferzeit beeinträchtigt werden.
Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen
gelten für die dort aufgeführten Produkte.
Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke. Für
Qualität, Abmessungen und Farbe begründen sich keine Eigenschaftszusicherung.
§ 2 Lieferfristen
Der angegebene Liefertermin in der Auftragsbestätigung ist unverbindlich,
sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung,
nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller technischen Detailfragen.
Bei Aufträgen, bei denen eine Anzahlung vereinbart wurde, beginnt
die Lieferzeit erst nach der Gutschrift des festgelegten Betrages auf
unserem Bankkonto.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher
oder unabwendbarer Ereignisse jedweder Art, insbesondere bei Streiks,
auch illegale Streiks, Aussperrung sowie bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung,
auch wenn diese Ereignisse erst während eines bereits vorliegenden
Verzuges eintreten. Der Besteller wird hiervon unverzüglich schriftlich
benachrichtigt.
Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges wird der Besteller
eine angemessene Nachfrist gewähren. Alle Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, wird
der Besteller bei Lieferverzug eine Nachfrist gewähren. Erst wenn
die Nachfrist nicht eingehalten ist, kann der Besteller unter Ausschluss
aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
Teillieferungen sind zulässig.
§ 3 Gefahrenübergang
Erfüllungsort ist das jeweilige Herstellerwerk, bei Versendung durch
den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald
die Ware das Herstellerwerk verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart ist. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Käufers,
so geht die Gefahr bereits bei Versandbereitschaft an den Käufer
über.
Wir wählen die Versandart und Versandweg, jedoch ohne Gewähr
für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und
gewünschte Wagen und Behältergröße. Der Versand erfolgt
im Auftrag des Bestellers.
Wir berechnen bei Lieferung frei Abladestelle keinen Transportanteil.
Transportversicherung wird in diesem Fall von uns abgeschlossen. Bei Lieferung
ab Werk muss der Besteller die Transportversicherung abschließen.
Die Sendung ist bei Empfang zu kontrollieren und vom Ablieferer gegebenenfalls
unter Vorbehalt abzuzeichnen.
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, eine Rückgabe des Verpackungsmaterials
und Verrechnung der Verpackungskosten ist nicht statthaft.
§ 4 Rücksendungen
Rücksendungen können nur mit unserer vorherigen Einwilligung
und nur frachtfrei vorgenommen werden. Alle Kosten für Liefern, Zurücknehmen,
Instandsetzen und Neuverpacken werden an der Gutschrift gekürzt;
dies gilt nicht im Falle eines berechtigten Rücktritts des Bestellers
vom Vertrag.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Empfang aller Zahlungen
aus abgeschlossenen Lieferverträgen vor.
Der Besteller tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seinen Abnehmer aus
dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab.
Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Besteller ermächtigt.
Unberührt hiervon bleibt die Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Besteller verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
zu machen, sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.
Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller
uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware auf Kosten des Bestellers
zurückzugeben.
Wird die Ware gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht angehören,
verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in
Höhe der zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreisforderung
mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.
Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus unter, tritt der Besteller
die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer
in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab.
Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen
um mehr als 25% übersichert sind.
§ 6 Preis, Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Werk und ohne Umsatz-(Mehrwert)Steuer soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Zahlungsbedingungen nach schriftlicher Vereinbarung.
Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach
dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung Veränderungen ein
oder werden uns solche bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
in Zweifel zu setzen, so sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Scheck- und Wechselzahlungen gehen die Bank-, Diskont- und Einzugsspesen
zu Lasten des Bestellers.
Ist der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank. Mahnungen werden mit € 5,- als Deckungskosten berechnet.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht
zu, es sei denn, der Grund für die Geltendmachung eines solchen Rechtes
ist in den zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen begründet (z.B.
Mängelgewährleistung) oder die Gegenforderung ist rechtskräftig
festgestellt, oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 7 Haftung und Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
zählt, haften wir, indem wir Fehler in der Konstruktion, der Qualität
oder in der sonstigen Ausführung nach Wahl unentgeltlich innerhalb
angemessener Frist ausbessern, sei es durch Nachbesserung oder durch Lieferung
eines Ersatzteiles bzw. durch Ersatzlieferung. Das Recht des Bestellers,
aus diesen Gründen vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung
der Kaufpreisforderung zu verlangen, steht diesem nur zu, wenn wir zur
Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, oder
wenn sich die Mängelbeseitigung über die gesetzte Frist hinaus
aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben. Weitergehende
Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Etwa ersetzte Teile oder Waren sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass uns der Besteller
erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Empfang
der Ware schriftlich mitteilt. Später auftretende Mängel sind
in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung,
bekannt zugeben.
Unsere Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate im Einschichtbetrieb.
6 Monate im Zweischichtbetrieb ab Gefahrenübergang. Für Nachbesserungen
bzw. Ersatzstücke haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen
Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware
sachgemäß behandelt, fachgemäß montiert und in Betrieb
genommen worden ist; dies ist uns im Falle eines Gewährleistungsschadens
auf Verlangen nachzuweisen. Bei unsachgemäßer Instandsetzung
sind wir von jeglicher Mängelhaftung befreit.
Bei nachträglicher Änderung unserer Produkte sind wir von jeglicher
Haftung entsprechend dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom
24. Juni 1968 entbunden.
§ 8 Sonstige vertragliche und gesetzliche Ansprüche
Die Haftung für leicht fahrlässiges und grob fahrlässiges
Verhalten unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen ist ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit
leitender Angestellter.
Soweit im Übrigen vertragliche Ansprüche ausgeschlossen sind,
gilt dies auch für gesetzliche Ansprüche jedweder Art.
Vertragliche und deliktische Ansprüche verjähren in 6 Monaten,
gerechnet ab Entdeckung des jeweiligen Mangels, soweit die Ansprüche
aus einem Fehler oder Mangel unserer Lieferungen, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften zählt, beruhen. Die Verjährungsfrist
beträgt jedoch längstens 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder
sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen bzw. die Lücke
durch eine solche Bestimmung auszufüllen, die dem von den Vertragspartnern
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg so nahe wie möglich kommt.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis,
insbesondere für Kaufpreisansprüche, ist - ohne Rücksicht
auf die Höhe des Streitwertes - das zuständige Amtsgericht für
76706 Dettenheim. Diese Gerichtsvereinbarung über die Zuständigkeit
des Amtsgerichts für Dettenheim gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
Dies gilt auch für Ansprüche, die im Mahnverfahren verfolgt
werden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller auch an dem
für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Im Übrigen gilt - auch für Exportverträge - deutsches Recht
als vereinbart; die Bestimmungen des Einheitlichen Kaufgesetzes sind ausdrücklich
ausgeschlossen.
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F-230-03a